§ 142 Bargeschäft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/142#abs-1 (1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/142#abs-2 (2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
Wird zitiert von 260 Entscheidungen zu § 142 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.03.2022 – IX ZR 4/21Insolvenzanfechtung: Anfechtung der Zahlung des Arbeitsentgelts durch einen DrittenZitiert von 7
- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 27
- BGH, 10.07.2014 – IX ZR 192/13Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen Arbeitgebers an Arbeitnehmer; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Erbringung einer kongruenten Leistung Zug um Zug gegen eine zur Unternehmensfortführung unentbehrliche Gegenleistung; Ausgleich der Gehaltsforderung des als kaufmännischer Leiter einer insolventen GmbH tätigen MitgesellschaftersZitiert von 43
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.09.2012 – 3 Sa 661/12Zitiert von 1
- BGH, 23.09.2010 – IX ZR 212/09Insolvenzanfechtung: Überweisung der auf das Geschäftskonto des Tankstellenbetreibers eingezahlten Erlöse aus Kraftstoffverkäufen an das Mineralölunternehmen als Bargeschäft und Gläubigerbenachteiligung bei faktischer Behinderung des Vollstreckungszugriffs dritter GläubigerZitiert von 20
- ArbG Wesel, 10.06.2015 – 3 Ca 1927/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- OLG Schleswig, 04.02.2026 – 9 U 27/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 142 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 654)
BGBl. 2017 I S. 654
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.