Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 72 Netzbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/72?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/72?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Zahlungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/72?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, nach § 61j Absatz 2 zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt, ist § 73 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 72 umnummeriert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.