Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39 Gebote für Biomasseanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.