Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 80 Anwaltszwang
Stand: 05.01.2024
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
Wird zitiert von 444 Entscheidungen zu § 80 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 619/21Anreizregulierung: Rechtswidrigkeit der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen wegen unterlassener Plausibilisierung der Marktrisikoprämie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 908/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 883/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 813/21Anreizregulierung: Anforderungen an die Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für Gasversorgungsnetzbetreiber in der vierten Regulierungsperiode Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 775/21Anreizregulierung: Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber; Anforderungen an die Ermittlung und Plausibilisierung der Marktrisikoprämie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 757/21Festlegung der Eigenkapitalzinssätze: Rechtswidrigkeit der Ermittlung des Wagniszuschlags bei unterlassener Plausibilisierung der aus historischen Datenreihen abgeleiteten Marktrisikoprämie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.08.2026 – 6 Kart 2/26 (V)Besonderes Missbrauchsverfahren: Voraussetzungen der Kündigung eines Biogasbilanzkreisvertrages wegen Unterspeisungen und Zulässigkeit der Saldierung von Unterbilanzkreisen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 08.07.2026 – 6 Kart 1/26 (V)
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 80 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.