Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28a?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. November statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen
Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Menge der installierten Leistung nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei Ausschreibungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28a?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments keine Zuschläge erteilt werden konnten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28a?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge des jeweiligen Segments, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.