Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:
Änderungsverlauf
-
08.05.2024 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
-
22.12.2016 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.