Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:

1.
nach Maßgabe des § 39h Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
2.
nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
3.
nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
4.
nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung oder eines Mieterstromzuschlags,
5.
nach Maßgabe des § 53a bei einem Verzicht auf den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1,
6.
nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
7.
nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
8.
für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
a)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
b)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.
§ 19 § 21