Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 6 Herrschendes Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BAG, 30.03.2004 – 1 ABR 61/01Zitiert von 5
- LAG Düsseldorf, 25.10.2001 – 5 TaBV 87/98 (2)
- LAG Düsseldorf, 21.01.1999 – 5 TaBV 87/98Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 – 12 BV 109/07
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 1 TaBV 27/21Zitiert von 1
- EuGH, 13.01.2004 – C-440/00Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 3 TaBV 29/21Zitiert von 3
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 3 TaBV 29/21a(2)
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2015 – 10 Sa 1700/15Zitiert von 1
17 Entscheidungen zu § 6 EBRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 EBRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/6#abs-1 (1) Ein Unternehmen, das zu einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe gehört, ist herrschendes Unternehmen, wenn es unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe (abhängiges Unternehmen) ausüben kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/6#abs-2 (2) Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
Erfüllen mehrere Unternehmen eines der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Kriterien, bestimmt sich das herrschende Unternehmen nach Maßgabe der dort bestimmten Rangfolge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/6#abs-3 (3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 müssen den Stimm- und Ernennungsrechten eines Unternehmens die Rechte aller von ihm abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des Unternehmens oder eines von ihm abhängigen Unternehmens handeln, hinzugerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/6#abs-4 (4) Investment- und Beteiligungsgesellschaften im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 Buchstabe a oder c der Verordnung (EG) Nummer 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) gelten nicht als herrschendes Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen, an dem sie Anteile halten, an dessen Leitung sie jedoch nicht beteiligt sind.