Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 9 Bildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- ArbG Stuttgart, 04.05.2007 – 10 BV 42/05
- LAG Düsseldorf, 25.10.2001 – 5 TaBV 87/98 (2)
- LAG Düsseldorf, 21.01.1999 – 5 TaBV 87/98Zitiert von 1
- BAG, 29.06.2004 – 1 ABR 32/99Zitiert von 10
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 – 6 TaBV 1585/16Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 9 EBRG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/9#abs-1 (1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/9#abs-2 (2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht. Werden mehrere Anträge gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzählen. Wird ein Antrag bei einer im Inland liegenden Betriebs- oder Unternehmensleitung eingereicht, hat diese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/9#abs-3 (3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums und seine Zusammensetzung zu unterrichten.