Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 3 Gemeinschaftsweite Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 15.12.2005 – 11 TaBV 47/05Zitiert von 1
- EuGH, 13.01.2004 – C-440/00Zitiert von 4
- BAG, 29.06.2004 – 1 ABR 32/99Zitiert von 10
- BAG, 30.03.2004 – 1 ABR 61/01Zitiert von 5
- EuGH, 15.07.2004 – C-349/01
- LAG Düsseldorf, 25.10.2001 – 5 TaBV 87/98 (2)
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 21.01.1999 – 5 TaBV 87/98Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 EBRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/3#abs-1 (1) Ein Unternehmen ist gemeinschaftsweit tätig, wenn es mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/3#abs-2 (2) Eine Unternehmensgruppe ist gemeinschaftsweit tätig, wenn sie mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, die jeweils mindestens je 150 Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.