Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 5 Auskunftsanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 25.10.2001 – 5 TaBV 87/98 (2)
- LAG Düsseldorf, 21.01.1999 – 5 TaBV 87/98Zitiert von 1
- BAG, 30.03.2004 – 1 ABR 61/01Zitiert von 5
- BAG, 29.06.2004 – 1 ABR 32/99Zitiert von 10
- EuGH, 27.02.2003 – C-349/01
- EuGH, 13.01.2004 – C-440/00Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- ArbG Wiesbaden, 13.06.2018 – 11 BVGa 5/18
- LAG Baden-Württemberg, 17.01.2017 – 19 TaBV 3/16Zitiert von 1
- ArbG Offenbach am Main, 15.12.2016 – 1 BV 13/16Zitiert von 1
15 Entscheidungen zu § 5 EBRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 EBRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/5#abs-1 (1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen einer Arbeitnehmervertretung die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung weiterzuleiten. Zu den erforderlichen Informationen gehören insbesondere die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/5#abs-2 (2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/5#abs-3 (3) Jede Leitung eines Unternehmens einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe sowie die zentrale Leitung sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 1 zu erheben und zur Verfügung zu stellen.