Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 36 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LAG Baden-Württemberg, 02.10.2014 – 11 TaBV 6/13
- LAG Baden-Württemberg, 02.10.2014 – 11 TaBV 5/14
- ArbG Lörrach, 26.06.2013 – 5 BV 7/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/36#abs-1 (1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuss (§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und Anhörung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/36#abs-2 (2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats oder des Ausschusses, das den örtlichen Arbeitnehmervertretungen im Inland berichtet, hat den Bericht in Betrieben oder Unternehmen, in denen Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten bestehen, auf einer gemeinsamen Sitzung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sprecherausschussgesetzes zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23 Absatz 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats teilgenommen hat. Wird der Bericht nach Absatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er auch dem zuständigen Sprecherausschuss zuzuleiten.