Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 40 Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2015 – 5 TaBV 5/15Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 – 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14, 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14
- LAG Hamm, 21.01.2011 – 13 TaBV 72/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/40#abs-1 (1) Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats, die im Inland beschäftigt sind, gelten § 37 Absatz 1 bis 5 und die §§ 78 und 103 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie § 15 Absatz 1 und 3 bis 5 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Für nach § 38 erforderliche Fortbildungen gilt § 37 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/40#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.