Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 64b Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/64b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/64b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/64b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.
Änderungsverlauf
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26.02.2008 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 215)
BGBl. 2008 I S. 215
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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23.01.1992 Ausfertigung
§ 64b aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBl. I 178)
BGBl. 1992 I S. 178
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 64b aufgehoben und geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.