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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 178

BGBl. 1992 I S. 178 · 12.423 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 178
178                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                                      Gesetz
        zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der
                            auf den Bundesgrenzschutz

Luftsicherheit
                                                Vom 23. Januar 1992

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

      Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

   Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972
(BGBI. 1 S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 3 werden am Ende von Buchstabe k ein

   Komma sowie folgender Buchstabe I angefügt:

   „1) § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes, soweit
      die dort genannten Aufgaben in bundeseigener Ver-
      waltung ausgeführt werden,".

2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:

                           ,,§ 2a
                 Bahnpolizeiliche Aufgaben

     (1) Der Bundesgrenzschutz hat die Aufgabe, auf dem
   Gebiet der Bahnanlagen der Bundeseisenbahnen Ge-
   fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ab-
   zuwehren, die

   1 . den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der
       Bahn drohen oder

   2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den
      Bahnanlagen ausgehen.

      (2) Der Bundesgrenzschutz nimmt die bahnpolizei-

   lichen Aufgaben mit Kräften des Einzeldienstes wahr.
   Erfordert die Abwehr einer Gefahr den Einsatz
   geschlossener Verbände oder Einheiten des Bundes-
   grenzschutzes, trifft er die erforderlichen Maßnahmen
   im Benehmen mit der Polizei des Landes.

     (3) Der Bundesgrenzschutz nimmt die polizeilichen
   Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161,
   163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Ver-
   dacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetz-
   buches) besteht, das

   1 . auf dem Gebiet der Bahnanlagen begangen worden
       ist und
   2. gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen
      oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das
      Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Ver-
      mögen betrifft.

   Der Bundesminister des Innern trifft nähere Bestim-
   mungen über die unter Satz 1 fallenden Straftaten
   durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
   Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des
   Bundesrates.

     (4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb des
   Gebietes der Bahnanlagen erforderlich, trifft der Bun-
   desgrenzschutz seine Maßnahmen im Benehmen mit
   der Polizei des Landes. Die Befugnisse der Staats-
   anwaltschaft nach § 161 der Strafprozeßordnung blei-
   ben unberührt.

    (5) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes auf dem

   Gebiet der Bahnanlagen bleibt unberührt."

3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:

                            ,,§ 4a

          Unterstützung des Bundeskriminalamtes
                   bei der Wahrnehmung
           von Aufgaben des Personenschutzes

      (1) Der Bundesgrenzschutz unterstützt das Bundes-
   kriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzauf-
   gaben nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Errich-
   tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskrimi-
   nalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom
   29. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 704), zuletzt geändert durch
   das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393).
   Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes
   unterliegen hierbei den fachlichen Weisungen des Bun-
   deskriminalamtes. Übernimmt der Bundesgrenzschutz
   im Rahmen des Satzes 1 Aufgaben zur eigenständigen
   Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine

   fachlichen Weisungen an die vom Bundesgrenzschutz

   hierfür benannte Stelle.
     (2) Über Art und Umfang der Unterstützung entschei-
   det der Bundesminister des Innern."

4. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Worte „zur Durch-
      führung des Grenzschutzes" gestrichen.
   b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

      ,,Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für die Betrei-
      ber von Häfen und Verkehrsflughäfen."
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       ,,(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Betreiber
      von Verkehrsflughäfen und die Verkehrsunterneh-
      men einschließlich der Verkehrsverwaltungen des
      Bundes, auf deren Anlagen der Bundesgrenzschutz
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       Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe I und § 2a
       wahrzunehmen hat."

 5. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
      ,,(1) Bundesgrenzschutzbehörden sind die Grenz-
    schutzpräsidien und die Grenzschutzdirektion als Mit-
    telbehörden, die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter
    als Unterbehörden sowie die Grenzschutzschule."

6. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
       ,,Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Nacheile".
   b) In Absatz 1 werden nach den Worten „des Bundes-
      rates die" die Worte „sachliche und" eingefügt.

7. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                  ,,Verbände und Einheiten".

   b) Sa~z 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Die Grenzschutzpräsidien verfügen neben Kräften
      des polizeilichen Einzeldienstes über Verbände und
      Einheiten."

8. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „Der Bundesgrenzschutz kann geeignete Personen
      zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben
      1. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
         Luftverkehrs (§ 1 Nr. 3 Buchstabe 1),
      2. bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden
         Verkehrs (§ 2 Nr. 2) oder

      3. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet
         der Bahnanlagen der Bundeseisenbahnen
         (§ 2a)

      zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein
      Bedürfnis besteht."

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Der Bundesminister des Innern bestimmt die
      für die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und
      ihre Bestellung zuständigen Bundesgrenzschutz-
      behörden."

9. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

                       ,,§ 63a

       Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten
               des Bundesgrenzschutzes
       im Rahmen der Zuständigkeit eines Landes
     Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes
   dürfen im Rahmen der Zuständigkeit eines Landes tätig
   werden, wenn das jeweilige Landesrecht dies zuläßt."

                       Artikel 2

        Änderung des Luftverkehrsgesetzes

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), zuletzt geän-
dert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 b Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der
   Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
   gende Nummer 5 angefügt:
   „5. an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3
       mitzuwirken."

2. In § 20a Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der
   Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
   gende Nummer 5 angefügt:

   „5. an der Überprüfung nach § 29 d Abs. 2 und 3
       mitzuwirken."

3. In § 29c Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des von
   ihnen mitgeführten Gepäcks" durch die Worte „die
   Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Über-
   prüfung von Gegenständen" ersetzt.

4. Nach § 29c wird folgender neuer§ 29d eingefügt:

                          ,,§ 29d
     (1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen Per-
  sonen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht
  allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen
  Bereichen und Anlagen gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1
  Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 zu erteilen ist.

    (2) Die Luftfahrtbehörden können die Zuverlässigkeit

  1. von Personen, denen zur Ausübung einer beruf-
     lichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu
     den in Absatz 1 genannten Bereichen und Anlagen
     gewährt werden soll,
  2. von Personal der Flugplatz- und der Luftfahrtunter-
     nehmen, soweit dieses Personal aufgrund seiner
     Tätigkeit die Möglichkeit hat, die Sicherheit des
     Luftverkehrs zu beeinträchtigen, sowie

  3. der Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als
     Hilfsorgane eingesetzt werden sollen,

  mit Zustimmung des Betroffenen überprüfen.
     (3) Die Flugplatz- und die Luftfahrtunternehmen tei-
  len der Luftfahrtbehörde die bei ihnen vorhandenen

  Informationen über den Betroffenen mit. Zum Zwecke
  der Überprüfung dürfen den Luftfahrtbehörden auf
  Ersuchen vorhandene, für die Beurteilung der Zuver-
  lässigkeit bedeutsame Informationen insbesondere von
  den Polizei- und den Verfassungsschutzbehörden
  übermittelt werden. Wird die Überprüfung einer Person,
  die bereits zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten
  Bereichen und Anlagen berechtigt ist, wiederholt oder

  nachgeholt und beschränkt sich die Überprüfung auf
  die Auswertung bereits vorhandenen Wissens der
  Beschäftigungsstelle sowie der Polizei- und der Verfas-
  sungsschutzbehörden, ist es abweichend von Absatz 2
  ausreichend, daß der Betroffene zuvor von der Einlei-
  tung der Überprüfung Kenntnis erhalten hat. Die Luft-
  fahrtbehörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu
  den eingeholten Auskünften zu äußern, wenn diese
  Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.

    (4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den Zweck
  der Überprüfung erhobenen Informationen nicht für
  andere Zwecke verwenden. Sie dürfen den Flugplatz-
  und den Luftfahrtunternehmen nur das Ergebnis der
  Überprüfung übermitteln, es sei denn, die Kenntnis
  weiterer Informationen ist für die Durchführung eines
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180                                   Bundesgesetzblatt,

   gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der
   Überprüfung erforderlich. § 161 der Strafprozeßord-

   nung bleibt unberührt."

5. Der bisherige § 29d wird § 29e.

6. § 31 Abs. 2 Nr. 19 wird wie folgt gefaßt:
   „ 19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
        Luftverkehrs(§§ 29c, 29d). Auf Antrag eines Lan-
        des kann der Bund diese Aufgaben in bundes-
        eigener Verwaltung ausführen. In diesem Fall
        werden die Aufgaben von der vom Bundes-
        minister des Innern bestimmten Bundesgrenz-
        schutzbehörde wahrgenommen; § 29c Abs. 1

        Satz 3 bleibt unberührt."

7. In § 32 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b
   eingefügt:

   ,,(2 b) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die
  Einzelheiten der Überprüfung nach§ 29d Abs. 2 und 3
  sowie die Anlässe und Fristen für eine Wiederholung
  der Überprüfungen durch Rechtsverordnung im Einver-

  nehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit
  Zustimmung des Bundesrates."
Jahrgang 1992, Teil 1

                           Artikel 3

                       Änderung

        der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
    Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai
  1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verord-
  nung vom 8. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1098), wird wie folgt
  geändert:

  1. Die §§ 55 bis 60 werden aufgehoben.

  2. § 64b wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen.

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
        dung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen
        1 und 2 wird auf die Bahnpolizeiämter übertragen."

                          Artikel 4

                        Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. April 1992 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Bonn, den 23. Januar 1992
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl
                                     Der Bundesminister des Innern
                                               Seiters

                                      Der Bundesminister
                                                Kinkel

der Justiz
                                     Der Bundesminister für Verkehr
                                               Krause

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 178. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6e638329b3c17930….