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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 178
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178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der
auf den Bundesgrenzschutz
Luftsicherheit
Vom 23. Januar 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972
(BGBI. 1 S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 3 werden am Ende von Buchstabe k ein
Komma sowie folgender Buchstabe I angefügt:
„1) § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes, soweit
die dort genannten Aufgaben in bundeseigener Ver-
waltung ausgeführt werden,".
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
,,§ 2a
Bahnpolizeiliche Aufgaben
(1) Der Bundesgrenzschutz hat die Aufgabe, auf dem
Gebiet der Bahnanlagen der Bundeseisenbahnen Ge-
fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ab-
zuwehren, die
1 . den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der
Bahn drohen oder
2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den
Bahnanlagen ausgehen.
(2) Der Bundesgrenzschutz nimmt die bahnpolizei-
lichen Aufgaben mit Kräften des Einzeldienstes wahr.
Erfordert die Abwehr einer Gefahr den Einsatz
geschlossener Verbände oder Einheiten des Bundes-
grenzschutzes, trifft er die erforderlichen Maßnahmen
im Benehmen mit der Polizei des Landes.
(3) Der Bundesgrenzschutz nimmt die polizeilichen
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161,
163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Ver-
dacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetz-
buches) besteht, das
1 . auf dem Gebiet der Bahnanlagen begangen worden
ist und
2. gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen
oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das
Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Ver-
mögen betrifft.
Der Bundesminister des Innern trifft nähere Bestim-
mungen über die unter Satz 1 fallenden Straftaten
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des
Bundesrates.
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb des
Gebietes der Bahnanlagen erforderlich, trifft der Bun-
desgrenzschutz seine Maßnahmen im Benehmen mit
der Polizei des Landes. Die Befugnisse der Staats-
anwaltschaft nach § 161 der Strafprozeßordnung blei-
ben unberührt.
(5) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes auf dem
Gebiet der Bahnanlagen bleibt unberührt."
3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:
,,§ 4a
Unterstützung des Bundeskriminalamtes
bei der Wahrnehmung
von Aufgaben des Personenschutzes
(1) Der Bundesgrenzschutz unterstützt das Bundes-
kriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzauf-
gaben nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Errich-
tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskrimi-
nalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 704), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393).
Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes
unterliegen hierbei den fachlichen Weisungen des Bun-
deskriminalamtes. Übernimmt der Bundesgrenzschutz
im Rahmen des Satzes 1 Aufgaben zur eigenständigen
Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine
fachlichen Weisungen an die vom Bundesgrenzschutz
hierfür benannte Stelle.
(2) Über Art und Umfang der Unterstützung entschei-
det der Bundesminister des Innern."
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „zur Durch-
führung des Grenzschutzes" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für die Betrei-
ber von Häfen und Verkehrsflughäfen."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Betreiber
von Verkehrsflughäfen und die Verkehrsunterneh-
men einschließlich der Verkehrsverwaltungen des
Bundes, auf deren Anlagen der Bundesgrenzschutz

Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe I und § 2a
wahrzunehmen hat."
5. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bundesgrenzschutzbehörden sind die Grenz-
schutzpräsidien und die Grenzschutzdirektion als Mit-
telbehörden, die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter
als Unterbehörden sowie die Grenzschutzschule."
6. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Nacheile".
b) In Absatz 1 werden nach den Worten „des Bundes-
rates die" die Worte „sachliche und" eingefügt.
7. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Verbände und Einheiten".
b) Sa~z 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Grenzschutzpräsidien verfügen neben Kräften
des polizeilichen Einzeldienstes über Verbände und
Einheiten."
8. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Bundesgrenzschutz kann geeignete Personen
zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben
1. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
Luftverkehrs (§ 1 Nr. 3 Buchstabe 1),
2. bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs (§ 2 Nr. 2) oder
3. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet
der Bahnanlagen der Bundeseisenbahnen
(§ 2a)
zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein
Bedürfnis besteht."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der Bundesminister des Innern bestimmt die
für die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und
ihre Bestellung zuständigen Bundesgrenzschutz-
behörden."
9. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
,,§ 63a
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten
des Bundesgrenzschutzes
im Rahmen der Zuständigkeit eines Landes
Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes
dürfen im Rahmen der Zuständigkeit eines Landes tätig
werden, wenn das jeweilige Landesrecht dies zuläßt."
Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), zuletzt geän-
dert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 b Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der
Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gende Nummer 5 angefügt:
„5. an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3
mitzuwirken."
2. In § 20a Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der
Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gende Nummer 5 angefügt:
„5. an der Überprüfung nach § 29 d Abs. 2 und 3
mitzuwirken."
3. In § 29c Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des von
ihnen mitgeführten Gepäcks" durch die Worte „die
Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Über-
prüfung von Gegenständen" ersetzt.
4. Nach § 29c wird folgender neuer§ 29d eingefügt:
,,§ 29d
(1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen Per-
sonen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht
allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen
Bereichen und Anlagen gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 zu erteilen ist.
(2) Die Luftfahrtbehörden können die Zuverlässigkeit
1. von Personen, denen zur Ausübung einer beruf-
lichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu
den in Absatz 1 genannten Bereichen und Anlagen
gewährt werden soll,
2. von Personal der Flugplatz- und der Luftfahrtunter-
nehmen, soweit dieses Personal aufgrund seiner
Tätigkeit die Möglichkeit hat, die Sicherheit des
Luftverkehrs zu beeinträchtigen, sowie
3. der Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als
Hilfsorgane eingesetzt werden sollen,
mit Zustimmung des Betroffenen überprüfen.
(3) Die Flugplatz- und die Luftfahrtunternehmen tei-
len der Luftfahrtbehörde die bei ihnen vorhandenen
Informationen über den Betroffenen mit. Zum Zwecke
der Überprüfung dürfen den Luftfahrtbehörden auf
Ersuchen vorhandene, für die Beurteilung der Zuver-
lässigkeit bedeutsame Informationen insbesondere von
den Polizei- und den Verfassungsschutzbehörden
übermittelt werden. Wird die Überprüfung einer Person,
die bereits zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten
Bereichen und Anlagen berechtigt ist, wiederholt oder
nachgeholt und beschränkt sich die Überprüfung auf
die Auswertung bereits vorhandenen Wissens der
Beschäftigungsstelle sowie der Polizei- und der Verfas-
sungsschutzbehörden, ist es abweichend von Absatz 2
ausreichend, daß der Betroffene zuvor von der Einlei-
tung der Überprüfung Kenntnis erhalten hat. Die Luft-
fahrtbehörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu
den eingeholten Auskünften zu äußern, wenn diese
Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
(4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den Zweck
der Überprüfung erhobenen Informationen nicht für
andere Zwecke verwenden. Sie dürfen den Flugplatz-
und den Luftfahrtunternehmen nur das Ergebnis der
Überprüfung übermitteln, es sei denn, die Kenntnis
weiterer Informationen ist für die Durchführung eines

180 Bundesgesetzblatt,
gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der
Überprüfung erforderlich. § 161 der Strafprozeßord-
nung bleibt unberührt."
5. Der bisherige § 29d wird § 29e.
6. § 31 Abs. 2 Nr. 19 wird wie folgt gefaßt:
„ 19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
Luftverkehrs(§§ 29c, 29d). Auf Antrag eines Lan-
des kann der Bund diese Aufgaben in bundes-
eigener Verwaltung ausführen. In diesem Fall
werden die Aufgaben von der vom Bundes-
minister des Innern bestimmten Bundesgrenz-
schutzbehörde wahrgenommen; § 29c Abs. 1
Satz 3 bleibt unberührt."
7. In § 32 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b
eingefügt:
,,(2 b) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die
Einzelheiten der Überprüfung nach§ 29d Abs. 2 und 3
sowie die Anlässe und Fristen für eine Wiederholung
der Überprüfungen durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit
Zustimmung des Bundesrates."
Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 3
Änderung
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai
1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 8. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1098), wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 55 bis 60 werden aufgehoben.
2. § 64b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen
1 und 2 wird auf die Bahnpolizeiämter übertragen."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Januar 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister
Kinkel
der Justiz
Der Bundesminister für Verkehr
Krause
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 178. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6e638329b3c17930….