Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 64a Eisenbahnbedienstete

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.

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