Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 64a Eisenbahnbedienstete
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 64a EBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 21.05.2008 – 9 A 2725/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 64a geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
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