Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 64a Eisenbahnbedienstete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OVG NRW, 21.05.2008 – 9 A 2725/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.