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Artikel 3 · BT-Drs. 12/1091 · S. 10
Zu Artikel 3 (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung)
Zu Artikel 3 (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) Zu §§ 55 bis 61 Die §§ 55 bis 61 können ersatzlos gestrichen werden. Die für die Wahrnehmung der bahnpolizeilichen Auf- gaben auf dem Gebiet der Bahnanlagen im Bereich der Bundeseisenbahnen notwendigen Regelungen werden künftig im BGSG enthalten sein. Für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen wird eine sonderpolizeiliche Regelung für die Abwehr eisen- bahntypischer Gefahren nicht mehr für erforderlich gehalten. Insoweit beruhen die §§ 55 ff. EBO auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Arti- kels 74 Nr. 23 GG. Falls der Bund nunmehr das ein- schlägige Bundesrecht aufhebt, gilt für die polizeili- che Gefahrenabwehr im Bereich der nichtbundesei- genen Eisenbahnen künftig Landesrecht. Es bleibt den Ländern somit überlassen, ihre allgemeinen Poli- zeigesetze in diesem Bereich anzuwenden oder — falls sie dies für erforderlich halten — spezialge- setzliche Regelungen zu schaffen. Erforderlich bleibt jedoch die generelle Weitergeltung der in den §§ 62 bis 64 geregelten Gebote und Verbote für das Verhal- ten auf dem Gebiet der Bahnanlagen und der in § 64 a getroffenen Regelungen über die Ordnungswidrig- keiten. Im einzelnen: Die Aufgabenbeschreibung des § 55 ist in § 2 a BGSG enthalten. Das gleiche gilt für die räumliche Begrenzung der bahnpolizeilichen Aufgaben in § 56 Abs. 1. Die dort ebenfalls enthaltene Feststellung, daß die Zuständig- keit der allgemeinen Polizei unberührt bleibt, hat nur Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/1091 deklaratorischen Charakter und ergibt sich schon un- mittelbar aus dem Grundgesetz. Die in § 56 Abs. 2 geregelte Notzuständigkeit der Bahnpolizei für vorläufige Maßnahmen außerhalb der Bahnanlagen gehört zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, die in ihren Polizeigesetzen auch
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 35.502 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/1091, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.098–70.600 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 85f11927e680fe90….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP