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Artikel 3 · BT-Drs. 12/1091 · S. 10

Zu Artikel 3 (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung)

Zu Artikel 3 (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung)
Zu §§ 55 bis 61
Die §§ 55 bis 61 können ersatzlos gestrichen werden.
Die für die Wahrnehmung der bahnpolizeilichen Auf-
gaben auf dem Gebiet der Bahnanlagen im Bereich
der Bundeseisenbahnen notwendigen Regelungen
werden künftig im BGSG enthalten sein.
Für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen wird eine
sonderpolizeiliche Regelung für die Abwehr eisen-
bahntypischer Gefahren nicht mehr für erforderlich
gehalten. Insoweit beruhen die §§ 55 ff. EBO auf der
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Arti-
kels 74 Nr. 23 GG. Falls der Bund nunmehr das ein-
schlägige Bundesrecht aufhebt, gilt für die polizeili-
che Gefahrenabwehr im Bereich der nichtbundesei-
genen Eisenbahnen künftig Landesrecht. Es bleibt
den Ländern somit überlassen, ihre allgemeinen Poli-
zeigesetze in diesem Bereich anzuwenden oder
— falls sie dies für erforderlich halten — spezialge-
setzliche Regelungen zu schaffen. Erforderlich bleibt
jedoch die generelle Weitergeltung der in den §§ 62
bis 64 geregelten Gebote und Verbote für das Verhal-
ten auf dem Gebiet der Bahnanlagen und der in § 64 a
getroffenen Regelungen über die Ordnungswidrig-
keiten.
Im einzelnen:
Die Aufgabenbeschreibung des § 55 ist in § 2 a BGSG
enthalten.
Das gleiche gilt für die räumliche Begrenzung der
bahnpolizeilichen Aufgaben in § 56 Abs. 1. Die dort
ebenfalls enthaltene Feststellung, daß die Zuständig-
keit der allgemeinen Polizei unberührt bleibt, hat nur
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/1091
deklaratorischen Charakter und ergibt sich schon un-
mittelbar aus dem Grundgesetz.
Die in § 56 Abs. 2 geregelte Notzuständigkeit der
Bahnpolizei für vorläufige Maßnahmen außerhalb der
Bahnanlagen gehört zur Gesetzgebungskompetenz
der Länder, die in ihren Polizeigesetzen auch

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 35.502 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/1091, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.098–70.600 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 85f11927e680fe90….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP