Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 64b Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/64b#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/64b#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/64b#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 64b EBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.03.1998 – 1 BvR 222/97Zitiert von 5
- BVerfG, 12.03.1998 – 1 BvR 2165/96Zitiert von 13
- VG Köln, 26.03.2009 – 20 K 2662/08Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.12.2011 – 5 A 1045/09Zitiert von 11
- VG Lüneburg, 23.01.2004 – 3 A 120/02Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 03.09.2015 – 4 LB 13/14Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 10.05.2012 – 7 K 966/11Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 16.03.2006 – 3 A 143/04Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 26.02.2004 – 11 LA 239/03Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64b EBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.02.2008 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 215)
BGBl. 2008 I S. 215
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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23.01.1992 Ausfertigung
§ 64b Abs. 1 Nr. 1 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBl. I 178)
BGBl. 1992 I S. 178
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 64b geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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