Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 65 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Strecken, die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15 Absatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Betriebsführung gewährleisten.
Änderungsverlauf
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25.07.2012 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2012 (BGBl. I 1703)
BGBl. 2012 I S. 1703
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