Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 63 Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen

Stand: 01.08.2019

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/63#abs-1 (1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/63#abs-2 (2) Von den Gleisen ist ein genügender Abstand zu halten. Geschlossene Absperrungen an Übergängen für Reisende gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, auch wenn die Absperrungen zwischen oder hinter den Gleisen angebracht sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/63#abs-3 (3) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- oder auszusteigen, die Trittbretter zu betreten und sich auf den Plattformen aufzuhalten, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/63#abs-4 (4) Es ist untersagt, aus den Wagen Gegenstände zu werfen, die jemanden verletzen oder eine Sache beschädigen können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/63#abs-5 (5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten.

§ 62 § 64