Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 40 Fahrgeschwindigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/40#abs-1 (1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
und von den Vorschriften der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/40#abs-2 (2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
| 250 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; | 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden Vorschriften eingehalten sind, sonst 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; |
| 120 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; | 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/40#abs-3 (3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/40#abs-4 (4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren,
| über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3) höchstens 20 km/h. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/40#abs-5 (5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/40#abs-6 (6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit höchstens 10 km/h befahren werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/40#abs-7 (7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen
Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/40#abs-8 (8) Für Probefahrten (Versuchszüge) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 40 EBO →
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Änderungsverlauf
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25.07.2012 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2012 (BGBl. I 1703)
BGBl. 2012 I S. 1703
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 40 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
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