Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 5 Spurweite
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 12.03.2010 – 18 K 409/08Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/5#abs-1 (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/5#abs-2 (2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/5#abs-3 (3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
| 1.465 mm in Hauptgleisen, | 1.470 mm; |
| 1.470 mm in Nebengleisen; |
sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/5#abs-4 (4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
| Bogenradien | Spurweite |
|---|---|
| m | mm |
| unter 175 bis 150 | 1.435 |
| unter 150 bis 125 | 1.440 |
| unter 125 bis 100 | 1.445 |