Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 5 Spurweite
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/5#abs-1 (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/5#abs-2 (2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/5#abs-3 (3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
| 1.465 mm in Hauptgleisen, | 1.470 mm; |
| 1.470 mm in Nebengleisen; |
sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/5#abs-4 (4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
| Bogenradien | Spurweite |
|---|---|
| m | mm |
| unter 175 bis 150 | 1.435 |
| unter 150 bis 125 | 1.440 |
| unter 125 bis 100 | 1.445 |
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 EBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 12.03.2010 – 18 K 409/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 5 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.