Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 35 Bremsen der Züge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/35#abs-1 (1) Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/35#abs-2 (2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, daß der Zug innerhalb des zulässigen Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/35#abs-3 (3) Die Bremstafeln werden genehmigt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/35#abs-4 (4) Als größte Bremswege sind zulässig
1 000 m. I 700 m.Für bestimmte Strecken können die in Absatz 3 genannten Behörden auch Bremswege zulassen, die über 1 000 m oder 700 m hinausgehen. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/35#abs-5 (5) Die Eisenbahnverwaltungen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40v.T. besondere Vorschriften aufzustellen und den in Absatz 3 genannten Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/35#abs-6 (6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges muß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht mit Reisenden besetzt sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/35#abs-7 (7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahrender Zug den Anfangsbahnhof verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt werden. Für Züge, die während mehrerer Fahrten unverändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 518 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 499 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 35 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
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