Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 13 Stimmabgabe, Stimmzettel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 28.04.2021 – 7 ABR 20/20Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Smiley auf dem StimmzettelZitiert von 11
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 – 26 TaBV 2161/19Zitiert von 2
- LAG Hessen, 05.08.2010 – 9 TaBV 26/10Zitiert von 1
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 1/24Betriebsratswahl - Verlangen von BriefwahlunterlagenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/13#abs-1 (1) Der Wähler kann seine Stimme nur für Bewerber eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/13#abs-2 (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. Das für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber angekreuzt werden können. Die Stimmzettel für die Wahl der Arbeitnehmervertreter müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/13#abs-3 (3) Ungültig sind Stimmzettel,