Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz

DrittelbG

§ 10 Wahlschutz und Wahlkosten

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/10#abs-1 (1) Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/10#abs-2 (2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/10#abs-3 (3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

§ 9 § 11