Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 16 Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16?asof=2020-08-12#abs-1 (1) Die Beibehaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 2 und des § 17 auf regionaler Ebene sichergestellt. Region ist das Gebiet jedes Landes. Abweichend von Satz 2 ist das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die Direktzahlungen über jeweils eine gemeinsame Zahlstelle durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16?asof=2020-08-12#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genaue Methode zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der nach den in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakten beizubehalten ist, sowie zur Bestimmung oder Anpassung des in Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Referenzanteils zu bestimmen. Die zuständigen Behörden machen den maßgeblichen Referenzanteil im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16?asof=2020-08-12#abs-3 (3) Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Eine Genehmigung wird erteilt
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund
angelegt worden ist, Dauergrünland im Sinne des Satzes 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 wird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn
Eine Genehmigung nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, wird jedoch nicht erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16?asof=2020-08-12#abs-4 (4) Sobald der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, macht die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16?asof=2020-08-12#abs-5 (5) Ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach Absatz 3 mehr erteilt werden, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16?asof=2020-08-12#abs-6 (6) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene, mit den sonstigen Vorschriften vereinbare Änderung der Nutzung einer Fläche derart, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Änderung der Nutzung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16?asof=2020-08-12#abs-7 (7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren im Fall des Absatzes 6 zu erlassen.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2995)
BGBl. 2021 I S. 2995
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 283 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2726)
BGBl. 2019 I S. 2726
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21.10.2016 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I 2370)
BGBl. 2016 I S. 2370
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.