Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 17 Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
Stand: 12.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/17#abs-1 (1) § 16 Absatz 3 und 5, § 16a und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/17#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/17#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/17#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit
Diese Vorschriften können insbesondere umfassen:
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- OVG Niedersachsen, 06.06.2023 – 10 LC 151/21Zitiert von 1
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