Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 16a Bagatellregelung
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16a#abs-1 (1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr nicht der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16a#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16a#abs-3 (3) Bei Umwandlung ohne Genehmigung von mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Betriebsinhaber in einem Jahr, deren einzelne Umwandlung zwar keiner Genehmigung bedurft hätte, die aber zusammen größer als 500 Quadratmeter sind, gilt eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland in Anwendung des Absatzes 1 als nicht erforderlich für diejenige oder diejenigen dieser Flächen, deren Größe einzeln oder zusammengerechnet am nächsten an 500 Quadratmeter herankommt, ohne dass 500 Quadratmeter überschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/16a#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2726)
BGBl. 2019 I S. 2726
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.