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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2370
BGBl. 2016 I S. 2370 · 7.741 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Vom 21. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli
2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Wenn für eine Region der nach § 12 Absatz 1 be-
kanntgegebene Wert der Zahlungsansprüche für das
Jahr 2015 entsprechend Artikel 23 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Einhaltung der
regionalen Obergrenze linear angepasst wird, ist
der Berechnung des Regionswerts 2016 ein Wert
für die betroffene Region zu Grunde zu legen, der
dem Wert des für diese Region nach § 12 Absatz 1
bekanntgegebenen Werts der Zahlungsansprüche
für das Jahr 2016 entspricht, der im gleichen Ver-
hältnis wie der Wert der Zahlungsansprüche für das
Jahr 2015 linear angepasst ist.“
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Beabsichtigt ein Betriebsinhaber die Nut-
zung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauer-
grünland im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe
des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gepflügt oder
umgewandelt werden darf, so zu ändern, dass sie
keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Ar-
tikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013 ist, wird die Bestimmung die-
ser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf
seinen Antrag aufgehoben, wenn
1. im Fall der Durchführung eines nach anderen
Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen
Vorhabens die erforderliche Genehmigung er-
teilt ist oder im Fall der Durchführung eines
nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst
mitteilungspflichtigen Vorhabens die erforder-
liche Anzeige vorliegt und mit der Ausführung
begonnen werden darf,
2. im Fall der Durchführung eines nach § 34 Ab-
satz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
anzeigepflichtigen Projekts die Anzeige des
Betriebsinhabers innerhalb der nach § 34 Ab-
satz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
einzuhaltenden Frist weder zu einer behörd-
lichen Untersagung des Projekts noch zu einer
Beschränkung, die die beabsichtigte Nutzung
ausschließt, geführt hat oder
3. in einem anderen als in den Nummern 1 und 2
genannten Fall Rechtsvorschriften, insbeson-
dere die §§ 33 und 34 des Bundesnatur-
schutzgesetzes, oder Verpflichtungen gegen-
über öffentlichen Stellen der beabsichtigten
Nutzung nicht entgegenstehen und diese mit
den für das jeweilige Gebiet festgelegten natur-
schutzrechtlichen Erhaltungszielen vereinbar
ist.
Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer
Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem
Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des
Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 zu stellen.
Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der
andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.
(2b) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorge-
nommene, mit den sonstigen Vorschriften verein-
bare Änderung der Nutzung einer nach Absatz 1
umweltsensiblen Dauergrünlandfläche derart, dass
die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Be-
stimmung als umweltsensibel als zum Zeitpunkt
der Änderung der Nutzung aufgehoben. Der Be-
triebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine
bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Ände-
rung der Nutzung mitzuteilen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelun-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleis-
tung des Erhalts des Dauergrünlands sach-
gerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über das Verfahren in den Fällen der Absätze 2a
und 2b zu erlassen.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
gefasst:
„Abweichend von Satz 2 Nummer 3 wird die
Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von
Dauergrünland erteilt, wenn
1. dies
a) aus Gründen des öffentlichen Interesses
oder
b) zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte
unter Abwägung der berechtigten Einzel-
interessen und der Interessen des Natur-
und Umweltschutzes
erforderlich ist oder

2. die Nutzung der Fläche derart geändert wer-
den soll, dass die Fläche keine landwirtschaft-
liche Fläche im Sinne des Artikels 4 Ab-
satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 ist.
Eine Genehmigung nach Satz 2, auch in Verbin-
dung mit Satz 4, wird jedoch nicht erteilt, wenn
1. andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung
entgegenstehen,
2. im Fall der Durchführung eines nach anderen
Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen
Vorhabens die erforderliche Genehmigung
nicht erteilt ist oder
3. der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegen-
über öffentlichen Stellen hat, die einer Um-
wandlung entgegenstehen.“
b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorge-
nommene, mit den sonstigen Vorschriften verein-
bare Änderung der Nutzung einer Fläche derart,
dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die
Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Ver-
bindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. Der Be-
triebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine
bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Ände-
rung der Nutzung mitzuteilen.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Rege-
lungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewähr-
leistung des Erhalts des Dauergrünlands sach-
gerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über das Verfahren im Fall des Absatzes 6 zu er-
lassen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2370. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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