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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2370

BGBl. 2016 I S. 2370 · 7.741 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2370
                                     Erstes Gesetz
                zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
                                              Vom 21. Oktober 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
  Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli
2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
   fügt:
  „Wenn für eine Region der nach § 12 Absatz 1 be-
  kanntgegebene Wert der Zahlungsansprüche für das
  Jahr 2015 entsprechend Artikel 23 Absatz 4 der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Einhaltung der
  regionalen Obergrenze linear angepasst wird, ist
  der Berechnung des Regionswerts 2016 ein Wert
  für die betroffene Region zu Grunde zu legen, der
  dem Wert des für diese Region nach § 12 Absatz 1
  bekanntgegebenen Werts der Zahlungsansprüche
  für das Jahr 2016 entspricht, der im gleichen Ver-
  hältnis wie der Wert der Zahlungsansprüche für das
  Jahr 2015 linear angepasst ist.“
2. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
     und 2b eingefügt:

          „(2a) Beabsichtigt ein Betriebsinhaber die Nut-
       zung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauer-
       grünland im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe

       des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Ver-

       ordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gepflügt oder

       umgewandelt werden darf, so zu ändern, dass sie

       keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Ar-

       tikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung

       (EU) Nr. 1307/2013 ist, wird die Bestimmung die-

       ser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf

       seinen Antrag aufgehoben, wenn

       1. im Fall der Durchführung eines nach anderen
          Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen
          Vorhabens die erforderliche Genehmigung er-
          teilt ist oder im Fall der Durchführung eines

          nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst

          mitteilungspflichtigen Vorhabens die erforder-
          liche Anzeige vorliegt und mit der Ausführung
          begonnen werden darf,
       2. im Fall der Durchführung eines nach § 34 Ab-
          satz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes

          anzeigepflichtigen Projekts die Anzeige des
          Betriebsinhabers innerhalb der nach § 34 Ab-
          satz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
          einzuhaltenden Frist weder zu einer behörd-
          lichen Untersagung des Projekts noch zu einer
          Beschränkung, die die beabsichtigte Nutzung
          ausschließt, geführt hat oder

       3. in einem anderen als in den Nummern 1 und 2
          genannten Fall Rechtsvorschriften, insbeson-

        dere die §§ 33 und 34 des Bundesnatur-
        schutzgesetzes, oder Verpflichtungen gegen-
        über öffentlichen Stellen der beabsichtigten
        Nutzung nicht entgegenstehen und diese mit
        den für das jeweilige Gebiet festgelegten natur-
        schutzrechtlichen Erhaltungszielen vereinbar
        ist.
     Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer
     Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem
     Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des
     Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 zu stellen.
     Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der
     andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.
         (2b) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorge-
     nommene, mit den sonstigen Vorschriften verein-
     bare Änderung der Nutzung einer nach Absatz 1
     umweltsensiblen Dauergrünlandfläche derart, dass
     die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im
     Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der
     Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Be-
     stimmung als umweltsensibel als zum Zeitpunkt
     der Änderung der Nutzung aufgehoben. Der Be-
     triebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine
     bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Ände-
     rung der Nutzung mitzuteilen.“

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

       „(4) Das Bundesministerium für Ernährung und

     Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen

     mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-

     schutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelun-

     gen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleis-

     tung des Erhalts des Dauergrünlands sach-

     gerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung

     mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften

     über das Verfahren in den Fällen der Absätze 2a
     und 2b zu erlassen.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt

     gefasst:

     „Abweichend von Satz 2 Nummer 3 wird die
     Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von
     Dauergrünland erteilt, wenn

     1. dies

        a) aus Gründen des öffentlichen Interesses
           oder

        b) zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte
           unter Abwägung der berechtigten Einzel-
           interessen und der Interessen des Natur-
           und Umweltschutzes

        erforderlich ist oder
BGBl. 2016, Seite 2371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2371
  2. die Nutzung der Fläche derart geändert wer-
     den soll, dass die Fläche keine landwirtschaft-
     liche Fläche im Sinne des Artikels 4 Ab-
     satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
     Nr. 1307/2013 ist.
  Eine Genehmigung nach Satz 2, auch in Verbin-
  dung mit Satz 4, wird jedoch nicht erteilt, wenn
  1. andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung
     entgegenstehen,
  2. im Fall der Durchführung eines nach anderen
     Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen
     Vorhabens die erforderliche Genehmigung
     nicht erteilt ist oder

  3. der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegen-

     über öffentlichen Stellen hat, die einer Um-

     wandlung entgegenstehen.“

b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
    „(6) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorge-
  nommene, mit den sonstigen Vorschriften verein-
  bare Änderung der Nutzung einer Fläche derart,
  dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche

      im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e
      der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die
      Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Ver-
      bindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. Der Be-
      triebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine
      bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Ände-
      rung der Nutzung mitzuteilen.
         (7) Das Bundesministerium für Ernährung und
      Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
      mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
      schutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Rege-
      lungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewähr-
      leistung des Erhalts des Dauergrünlands sach-
      gerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung

      mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften

      über das Verfahren im Fall des Absatzes 6 zu er-

      lassen.“

                      Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                            Berlin, den 21. Oktober 2016
                                       Der Bundespräsident
                                          Joachim Gauck
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister
                              für Ernährung und Landwirtschaft
                                      Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2370. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cd999ad7cc56410c….