Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Niedersachsen, 02.03.2022 – 10 LC 81/21
- OVG Niedersachsen, 14.02.2022 – 10 LC 95/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 06.06.2023 – 10 LC 151/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.03.2017 – 10 LB 81/16Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Einführung von Direktzahlungen und die Flexibilität zwischen den Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union.