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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2726
BGBl. 2019 I S. 2726 · 4.465 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli
2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2020
für Deutschland festgesetzten nationalen Ober-
grenze nach Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haus-
haltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förde-
rung bereitgestellt.“
2. In § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden die Wör-
ter „des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013“ durch die Wörter „des Artikels 93
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013“ er-
setzt.
3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Bagatellregelung
(1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die
Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauer-
grünland je Betriebsinhaber und Jahr nicht der Ge-
nehmigung.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung:
1. wenn die Umwandlung vor dem 1. Januar 2020
erfolgt ist,
2. bei Flächen, die an Flächen angrenzen, die auf
Grund einer Genehmigung zur Umwandlung von
Dauergrünland im selben Jahr umgewandelt wor-
den sind oder werden können,
3. wenn ein Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt,
4. bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Ab-
satz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vor-
schriften angelegt worden ist, vor Ablauf des
Zeitraums, in dem die Flächen zum Anbau von
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt
werden müssen,
5. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung
nach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen
Region oder
6. bei Umwandlung einer zusammenhängenden
Fläche von mehr als 500 Quadratmetern.
(3) Bei Umwandlung ohne Genehmigung von
mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Be-
triebsinhaber in einem Jahr, deren einzelne Um-
wandlung zwar keiner Genehmigung bedurft hätte,
die aber zusammen größer als 500 Quadratmeter
sind, gilt eine Genehmigung zur Umwandlung von
Dauergrünland in Anwendung des Absatzes 1 als
nicht erforderlich für diejenige oder diejenigen dieser
Flächen, deren Größe einzeln oder zusammenge-
rechnet am nächsten an 500 Quadratmeter heran-
kommt, ohne dass 500 Quadratmeter überschritten
werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-

schutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im
Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Er-
halts des Dauergrünlands sachgerecht durchzufüh-
ren, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zur Durchführung der Ab-
sätze 1 bis 3 zu erlassen. Rechtsverordnungen nach
Satz 1 können insbesondere umfassen:
1. weitere Voraussetzungen für eine Umwandlung
nach Absatz 1,
2. Melde- und Auskunftspflichten,
3. Vorschriften über das Verfahren.“
4. In § 17 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 16 Ab-
satz 3 und 5“ die Angabe „, § 16a“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Juli
2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember
2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2726. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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