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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2726

BGBl. 2019 I S. 2726 · 4.465 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2726
                                    Zweites Gesetz
                zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
                                           Vom 12. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
       Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

  Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli
2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2020

       für Deutschland festgesetzten nationalen Ober-

       grenze nach Anhang II der Verordnung (EU)
       Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haus-
       haltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förde-
       rung bereitgestellt.“
2. In § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung (EU)
   Nr. 1306/2013“ durch die Wörter „des Artikels 93
   Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013“ er-
   setzt.

3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                          „§ 16a

                     Bagatellregelung
    (1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die
  Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauer-
  grünland je Betriebsinhaber und Jahr nicht der Ge-
  nehmigung.

  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung:
1. wenn die Umwandlung vor dem 1. Januar 2020
   erfolgt ist,

2. bei Flächen, die an Flächen angrenzen, die auf
   Grund einer Genehmigung zur Umwandlung von
   Dauergrünland im selben Jahr umgewandelt wor-
   den sind oder werden können,

3. wenn ein Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt,
4. bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Ab-
   satz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vor-
   schriften angelegt worden ist, vor Ablauf des
   Zeitraums, in dem die Flächen zum Anbau von
   Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt
   werden müssen,
5. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung

   nach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen

   Region oder

6. bei Umwandlung einer zusammenhängenden
   Fläche von mehr als 500 Quadratmetern.
    (3) Bei Umwandlung ohne Genehmigung von
mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Be-
triebsinhaber in einem Jahr, deren einzelne Um-
wandlung zwar keiner Genehmigung bedurft hätte,
die aber zusammen größer als 500 Quadratmeter
sind, gilt eine Genehmigung zur Umwandlung von
Dauergrünland in Anwendung des Absatzes 1 als
nicht erforderlich für diejenige oder diejenigen dieser
Flächen, deren Größe einzeln oder zusammenge-
rechnet am nächsten an 500 Quadratmeter heran-
kommt, ohne dass 500 Quadratmeter überschritten
werden.
  (4) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
BGBl. 2019, Seite 2727 — Originalseite als Abbildung
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schutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im
Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Er-
halts des Dauergrünlands sachgerecht durchzufüh-
ren, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates Vorschriften zur Durchführung der Ab-
sätze 1 bis 3 zu erlassen. Rechtsverordnungen nach
Satz 1 können insbesondere umfassen:
1. weitere Voraussetzungen für eine Umwandlung
   nach Absatz 1,
2. Melde- und Auskunftspflichten,
3. Vorschriften über das Verfahren.“

4. In § 17 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 16 Ab-
   satz 3 und 5“ die Angabe „, § 16a“ eingefügt.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Juli
2014 in Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                            Berlin, den 12. Dezember

2019
                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin
                               für Ernährung und Landwirtschaft
                                         Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2726. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1e58d0fb4f28b01a….