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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2995

BGBl. 2021 I S. 2995 · 1.703 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 2995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2995




                     Viertes Gesetz
zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
                                Vom 16. Juli 2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                    Artikel 1
                                Änderung des
                   Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
     Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897),
  das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I
  S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) 8 Prozent der für das Kalenderjahr 2022 für Deutschland anzu-
     wendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU)
     Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2023 aus dem ELER
     finanzierte Förderung bereitgestellt.“
  2. In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Region“ das Komma und
     der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

                                    Artikel 2
                                  Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
  blatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Juli 2021

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                        Die Bundesministerin
                  für Ernährung und Landwirtschaft
                            Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2995. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f9c4c807e696d4dd….