Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 6 Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/6?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Die Teilnahmeberechtigung wird von der nach § 5 zuständigen Stelle in schriftlicher Form unter Angabe der ausstellenden Stelle und des Ausstellungsdatums erteilt. Sie berechtigt zur Anmeldung für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei einem zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach dieser Verordnung zugelassenen Träger (Kursträger).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/6?asof=2019-08-01#abs-2 (2) In die Teilnahmeberechtigung sind folgende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltsstatus und Vorliegen einer Beschäftigung. Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Teilnahmeberechtigung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung und die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lassen. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend ist. Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind aufzunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberechtigte zugestimmt hat. Im Übrigen sollen Angaben zum Bildungsstand und zum geeigneten Berufssprachkurs aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/6?asof=2019-08-01#abs-3 (3) Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. Die Teilnahmeberechtigung kann regional beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/6?asof=2019-08-01#abs-4 (4) Der Teilnahmeberechtigung ist ein Merkblatt beizufügen, das über das Angebot an Berufssprachkursen, über das Anmeldeverfahren und die Modalitäten der Teilnahme einschließlich der zu beachtenden Fristen informiert. Das Merkblatt muss in geeigneten Übersetzungen zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/6?asof=2019-08-01#abs-5 (5) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Teilnahmeberechtigung und das Merkblatt nach Absatz 4 fest.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/6?asof=2019-08-01#abs-6 (6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an das Bundesamt.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
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14.03.2017 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (BGBl. I 481)
BGBl. 2017 I S. 481
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