Gesetze / Deutschsprachförderverordnung

DeuFöV

§ 7 Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung

Stand: 01.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/7#abs-1 (1) Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. Bei der Anmeldung ist die Teilnahmeberechtigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/7#abs-2 (2) Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/7#abs-3 (3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.

§ 6 § 8