Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 7 Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/7#abs-1 (1) Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. Bei der Anmeldung ist die Teilnahmeberechtigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/7#abs-2 (2) Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/7#abs-3 (3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 29.11.2018. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.05.2026 (siehe Fassungen).
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.