Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 5 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-1 (1) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entscheiden die Agenturen für Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-2 (2) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheiden die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-3 (3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-4 (4) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-5 (5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-6 (6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1a Satz 1 und 2 entscheiden die Agenturen für Arbeit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-7 (7) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-8 (8) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1a Satz 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 21.12.2022. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.05.2026 (siehe Fassungen).
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2847)
BGBl. 2022 I S. 2847
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
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14.03.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (BGBl. I 481)
BGBl. 2017 I S. 481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.