Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 18 Lehrkräfte und Prüfende
Stand: 01.05.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Ansbach, 09.05.2023 – AN 6 K 20.02890
- VG Ansbach, 17.09.2024 – AN 6 K 21.01163Zitiert von 1
- VG Ansbach, 04.03.2022 – AN 6 E 22.00134Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18#abs-1 (1) Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. Das Bundesamt legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18#abs-2 (2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18#abs-3 (3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18#abs-4 (4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18#abs-5 (5) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18#abs-6 (6) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18#abs-7 (7) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18#abs-8 (8) Prüfende, die Prüfungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfender über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüfendenlizenz „Deutsch-Test für den Beruf“ des vom Bundesamt nach § 23 Satz 1 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfender ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 5.