Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 14 Lerninhalte und Lernziele; Umfang der Kurse
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/14#abs-1 (1) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 fest. Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/14#abs-2 (2) Die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 1 und 2 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 umfassen in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten, die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 3 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten. Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach Absatz 1 jeweils allgemein oder in bestimmten Fällen Abweichungen vorsehen. Der Umfang der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 richtet sich nach dem jeweiligen pädagogischen Rahmenkonzept nach Absatz 1, soll aber in der Regel 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 14 DeuFöV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 09.05.2023 – AN 6 K 20.02890
- VG Ansbach, 04.03.2022 – AN 6 E 22.00134Zitiert von 2
- VG Ansbach, 17.09.2024 – AN 6 K 21.01163Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 29.11.2018. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.05.2026 (siehe Fassungen).
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.