Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 14 Lerninhalte und Lernziele; Umfang der Kurse
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/14#abs-1 (1) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 fest. Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/14#abs-2 (2) Die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 1 und 2 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 umfassen in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten, die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 3 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten. Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach Absatz 1 jeweils allgemein oder in bestimmten Fällen Abweichungen vorsehen. Der Umfang der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 richtet sich nach dem jeweiligen pädagogischen Rahmenkonzept nach Absatz 1, soll aber in der Regel 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 14 DeuFöV →
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- VG Ansbach, 09.05.2023 – AN 6 K 20.02890
- VG Ansbach, 04.03.2022 – AN 6 E 22.00134Zitiert von 2
- VG Ansbach, 17.09.2024 – AN 6 K 21.01163Zitiert von 1
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