Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 18 Lehrkräfte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. Das Bundesamt legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 und 2 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/18?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
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14.03.2017 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (BGBl. I 481)
BGBl. 2017 I S. 481
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