Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 15 Lehrkräfte und Prüfer
Stand: 07.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15#abs-1 (1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15#abs-2 (2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15#abs-3 (3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15#abs-4 (4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 4 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 15 IntV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 09.05.2023 – AN 6 K 20.02890
- VG Ansbach, 27.01.2023 – AN 6 K 19.02484Zitiert von 1
- VG Ansbach, 17.09.2024 – AN 6 K 21.01163Zitiert von 1
- VG Ansbach, 04.03.2022 – AN 6 E 22.00134Zitiert von 2
- VGH Bayern, 06.06.2023 – 19 ZB 22.2560Zitiert von 1
- VG Ansbach, 05.10.2022 – AN 6 K 21.00156
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 IntV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.11.2025 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 393)
BGBl. 2024 I Nr. 393
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01.05.2023 in Kraft
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
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20.02.2012 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
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05.12.2007 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.