Gesetze / Deutschsprachförderverordnung

DeuFöV

§ 17 Lehr- und Lernmittel

Stand: 01.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/17#abs-1 (1) Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte des Deutsch-Tests für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/17#abs-2 (2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/17#abs-3 (3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen.

§ 16 § 18