Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 68 Aussetzung von Verfahren
Stand: 01.08.2021
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- BVerfG, 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15Nichtannahmebeschluss: Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters an einem VGH - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung - zudem keine Verletzung von Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG iVm Art 97 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 iVm Art 19 Abs 4 GG und Art 101 Abs 1 S 2 GG ersichtlichZitiert von 202
- BVerwG, 15.04.2021 – 2 C 13/20Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine DienstreiseZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/68#abs-1 (1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/68#abs-2 (2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/68#abs-3 (3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.