Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 65 Versetzungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
Änderungsverlauf
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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