Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Stand: 01.08.2021
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 31 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege
- BGH, 27.02.2019 – RiZ (R) 2/18Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Verwendung einer angefochtenen negativen Beurteilung
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2023 – 4 L 222/23.ZZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 – 10 A 10805/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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