Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
- BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege
- BGH, 27.02.2019 – RiZ (R) 2/18Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Verwendung einer angefochtenen negativen Beurteilung
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2023 – 4 L 222/23.ZZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 – 10 A 10805/08Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 31 DRiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
1.
in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
2.
in den einstweiligen Ruhestand oder
3.
in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.