Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 50 Zusammensetzung des Richterrats
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Richterrat besteht bei dem
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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20.05.1994 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I 1078)
BGBl. 1994 I S. 1078
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