# § 50 DRiG — Zusammensetzung des Richterrats

Deutsches Richtergesetz  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Richterrat besteht bei dem

- 1. Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern,

- 2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je drei gewählten Richtern.

(2) Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.

(3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.

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Zitiervorschlag: § 50 DRiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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