Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.