Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 73 Aufgaben des Richterrats

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:

1.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.
§ 72 § 74