Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 73 Aufgaben des Richterrats
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
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- VG Düsseldorf, 30.03.2007 – 13 K 3238/06Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 20.10.2023 – PB 15 K 2748/22Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2021 – 10 A 11399/20
- BVerfG, 16.12.1975 – 2 BvL 7/74Keine Übertragung der für allgemeine politische Wahlen geltenden Grundsätze auf die Wahlen zu den richterlichen Vertretungen und Präsidialräten (Niedersachsen)Zitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 – OVG 4 B 4/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
1.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.