Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 4 Unvereinbare Aufgaben

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1.
Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2.
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3.
Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4.
Prüfungsangelegenheiten,
5.
den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
§ 3 § 5