Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 4 Unvereinbare Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.