Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen21 Entscheidungen

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

§ 38 § 40