Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Stand: 01.08.2021
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 39 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.07.2021 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - BefangenheitsgesuchZitiert von 16
- OVG NRW, 08.12.2006 – 1 A 3842/05Zitiert von 4
- BGH, 10.08.2001 – RiSt (R) 1/00
- LG Frankfurt (Oder), 25.06.2021 – 24 Qs 11/21
- OLG Hamm, 26.04.2021 – 1 Ws 135/21Zitiert von 1
- OLG Bremen, 10.10.2014 – 2 Sch 2/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 04.02.2026 – S 14 SF 2339/25 AB, S 12 AY 2114/25
- OLG Thüringen, 27.10.2025 – 3 Ws 308/25Zitiert von 2
- OLG Hamm, 17.02.2025 – 1 Ws 13/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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