Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 40 Schiedsrichter und Schlichter
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 6
- OLG Bremen, 10.10.2014 – 2 Sch 2/14Zitiert von 1
- BGH, 10.03.2016 – I ZB 99/14Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des Schiedsgerichts mit einem über keine Genehmigung der Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügenden BerufsrichterZitiert von 18
- BGH, 18.06.2014 – III ZB 89/13Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts; Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung bei Benennung eine Berufsrichters als Schiedsrichter; Grenzen der Bindungswirkung bei Zurückweisung der Schiedsabrede durch ein staatliches GerichtZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 26.09.2013 – 26 SchH 7/12, 26 Sch 1/13Zitiert von 1
- BVerwG, 26.06.2014 – 2 C 23/13Kein Konkurrenzverbot für RuhestandsbeamteZitiert von 20
- OVG NRW, 13.06.1997 – 12 A 5544/95Zitiert von 3
6 Entscheidungen zu § 40 DRiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/40#abs-1 (1) Eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/40#abs-2 (2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.