Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 38 Richtereid
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.12.2012 – 2 BvR 1750/12Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs - hier: Äußerung eines Richters im Verhandlungstermin, "ihn interessiere die Wahrheit nicht", grob unsachlich und zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit offensichtlich geeignetZitiert von 9
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 228/23Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- BSG, 31.01.2012 – B 5 R 5/12 BH(Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit eines Gesuchs zur Ablehnung eines Richters wegen vermeintlicher Befangenheit - erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Vertretungszwang nach § 73 Abs 4 S 1 SGG auch in Anhörungsrügeverfahren)
- VG Köln, 23.05.2025 – 6 K 8497/24Zitiert von 2
- LG Hagen, 24.04.2024 – 8 O 145/23
- LG Berlin, 01.07.2022 – 66 S 200/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.11.2017 – 7 K 7094/15Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 23.03.2016 – 9 A 184/15Zitiert von 3
- LSG Schleswig, 23.03.2007 – L 2 AR 5/07 SAB
9 Entscheidungen zu § 38 DRiG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/38#abs-1 (1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/38#abs-2 (2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/38#abs-3 (3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.