Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 38 Richtereid

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/38#abs-1 (1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/38#abs-2 (2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/38#abs-3 (3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

§ 37 § 39